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Stiftungssatzung


Satzung in der vom Stiftungsvorstand am 18.01.2023 beschlossenen Fassung

Präambel

Der Unternehmer Daniel Theysohn (18.6.1904 – 27.6.1980) spezialisierte sich nach dem Aus- und Aufbau einer modernen Schuhfabrikation im elterlichen Betrieb in Pirmasens auf die Verarbeitung von Kunststoffen. Die von ihm und seinem Bruder Albert gegründete und später in Heltersberg angesiedelte Firma Tehalit entwickelte er zur Weltmarktführerin in der Herstellung von Installationskanalsystemen. Privat zog er sich mit seiner Ehefrau Ruth (9.3.1913 – 5.3.1997) schon früh in die Naturlandschaft des Wasgau zurück. Zum 20.5.1970 gründete er eine Stiftung, die ausschließlich dem Gemeinwohl dienen sollte und mit deren Hilfe er insbesondere für „seine Gemeinden“ Ludwigswinkel und Fischbach „Hilfe zur Selbsthilfe“ leisten und etwas „ganz Großes“ tun wollte. Ihr einziger Zweck war die Ausbildungsförderung begabter Jugendlicher in diesen Orten; durch die Unterstützung sollten die Grundlagen für deren persönliche Entwicklung gelegt werden. Nach dem Tode des Stifters wuchs das Vermögen der Stiftung durch Schenkungen des Ehepaars Theysohn erheblich an; nach ihrem Willen wurden Zweck und Fördergebiet der Stiftung erweitert.

Ganz im Sinne des Unternehmergeistes ihres Gründers will die Stiftung im gegebenen Rahmen fragen: „Was ist das Beste?“ – und es fördern. Sie hat die Aufgabe, Gebiete der Südwestpfalz in ihrer Standortqualität, in ihrem Entwicklungspotential und in ihrer Eigenart zum Wohle der Bevölkerung zu stärken. Die Stiftung versteht sich als die private Fördereinrichtung in der Südwestpfalz, die zugunsten der dort lebenden Menschen die Tradition pflegt und die Zukunft innovativ gestaltet.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Daniel-Theysohn-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ludwigswinkel.

§ 2 Zweck

  1. Stiftungszweck ist die Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung (einschließlich des Hochschulstudiums) von begabten, bedürftigen oder sonst förderungswürdigen Jugendlichen jeglichen Geschlechts unbeschadet der Religion, des Standes und der politischen Ausrichtung der Jugendlichen und deren Eltern aus den südwestpfälzischen Gemeinden Ludwigswinkel, Fischbach, Waldfischbach-Burgalben, Heltersberg, Schmalenberg und Geiselberg. In Einzelfällen kann dieser Zweck auch durch mittelbare Förderung erreicht werden.
  2. Stiftungszweck ist außerdem die Förderung
    • des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes,
    • des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    • des Tierschutzes,
    • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • des Sports sowie
    • der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung.
    auf dem Gebiet der Pfalz mit größtmöglichem Vorrang des ehemaligen Landkreises Pirmasens. Er wird verwirklicht durch eigene Fördermaßnahmen oder durch die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Die Stiftung muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 2 tätig sein. Ihr steht es frei, welchen ihrer Zwecke sie mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.
  4. Bei der Tätigkeit kann die Stiftung mit steuerbegünstigen Organisationen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ähnlicher Aufgabenstellung zusammenarbeiten, wo und insoweit dies der Verwirklichung ihres Stiftungszwecks dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten in dieser Eigenschaft und unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 2 keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln tätig wird.

§ 4 Vermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus nicht verbrauchbarem Vermögen (Grundstockvermögen) und sonstigem Vermögen, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Das Grundstockvermögen ist getrennt vom sonstigen Vermögen auszuweisen.
  2. Das Grundstockvermögen ist möglichst in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nicht belastet werden. Es soll zusammen mit dem sonstigen Vermögen nach den Grundsätzen größtmöglicher kaufmännischer Vorsicht sicher, wertsteigernd und ertragreich angelegt werden. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
  3. Gewinne aus Vermögensumschichtungen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt werden, können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Verlusten aus Vermögensumschichtungen verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.
  4. Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die vom Zuwendenden dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen zum sonstigen Vermögen unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 2 Satz 1. Zuwendungen von Todes wegen ohne besondere Verwendungsbestimmung dürfen dem Grundstock oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Annahme von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5 Mittel und Rücklagen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
  2. Das Einkommen der Stiftung ist zu einem kleinen Teil, jedoch höchstens zu einem Zwanzigstel, dazu zu verwenden, das Grab des Stifters und seiner Ehefrau zu unterhalten und zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
  3. Die Stiftung kann Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zuführen.
  4. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Vorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
    1. dem Vorsitzenden, der eine Persönlichkeit mit nachgewiesenen wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder steuerlichen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet gemeinnütziger Förderarbeit sein soll;
    2. den jeweiligen Ortsbürgermeistern der Gemeinden Ludwigswinkel und Fischbach für die Dauer ihrer Amtszeit,
    3. zwei wohlangesehenen Bürgern, die in der Südwestpfalz ansässig sind oder waren. Bei der Auswahl soll darauf geachtet werden, dass ihre Qualifikationen diejenigen der anderen Vorstandsmitglieder sinnvoll ergänzen; bei einem Mitglied sollen die Belange der Holzlandgemeinden Waldfischbach-Burgalben, Heltersberg, Schmalenberg und Geiselberg berücksichtigt sein.
  3. Kann eine Position nicht besetzt werden, verkleinert sich der Vorstand entsprechend.
  4. Der Vorstand beruft die Vorstandsmitglieder zu § 6 Abs. 2 a) und c) vor Ablauf der jeweiligen Amtszeiten: Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen, die Mitglieder nach Abs. 2 c) für eine Amtszeit von vier Jahren; Wiederberufungen sind möglich.
  5. Der Vorstand beruft aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Berufung gilt für eine Amtszeit von zwei Jahren; erneute Berufungen sind zulässig. Der Stellvertreter bleibt bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine angemessene Vergütung. Der Vorsitzende kann hauptamtlich tätig sein; in diesem Fall schließt die Stiftung, vertreten durch den Stellvertreter des Vorsitzenden, mit ihm einen Anstellungsvertrag, der auch die angemessene Vergütung festlegt.
  7. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei Tod, durch amtsärztlich festgestellte andauernde Geschäftsunfähigkeit, Abberufung aus wichtigem Grund oder Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit der Stiftung gegenüber ohne Begründung schriftlich erklärt werden kann. Die Nachbesetzung hat so schnell wie möglich zu erfolgen; bis dahin führen die verbleibenden Mitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben des Vorstandes allein weiter. Für Mitglieder nach Abs. 2 a) und c) endet die Mitgliedschaft ferner durch Ablauf der Amtszeit. In diesem Fall bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist und das Amt angetreten hat; Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Hat ein Mitglied des Vorstandes nach Abs. 2 a) oder c) das 70. Lebensjahr vollendet, kann die Amtszeit nur noch – auch wiederholt – um jeweils ein Jahr verlängert werden.
  8. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, die jederzeit möglich ist, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Ein Nachfolger ist unverzüglich für eine volle Amtszeit zu bestellen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die Interessen eines Mitglieds (insbesondere seine Berufung), seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen; bei der Entscheidung wirkt das betroffene Mitglied nicht mit. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzuhalten.
  10. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere für Kontrollaufgaben, kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen, Beiräte berufen oder Hilfskräfte einstellen.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes enthalten kann.
  12. Die Stiftung kann Mitglieder der Organe gegen Risiken versichern.

§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere ihrer strategischen Entwicklung und Steuerung, nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und des Stifterwillens. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung, die nach Bedarf erfolgen. Beschlüsse können auf Präsenzsitzungen oder im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die auch kombiniert zum Einsatz kommen können, gefasst werden.
  4. Der Vorsitzende lädt zu den Beschlussfassungen des Vorstandes ein und leitet sie.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorsitzende hat, wenn die anderen Mitglieder verhindert sind, die Befugnis, dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; er hat den anderen Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen gelten als Zustimmung. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Beschlussfassung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind bei der Stiftung dauerhaft aufzubewahren und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann eine fachlich geeignete Person auf unbestimmte Zeit zum Geschäftsführer ernennen; er schließt mit ihm einen Anstellungsvertrag, der auch eine angemessene Vergütung festlegt.
  2. Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und berichtet dem Vorsitzenden.
  3. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

§ 9 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

  1. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht wesentlich verändern oder sie die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Der Vorstand kann die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse in einer Weise wesentlich geändert haben, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
  3. Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 dürfen nur auf einer Sitzung erfolgen. Ihnen müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder zustimmen. Sie bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege sowie den Tier- und Naturschutz in der Südwestpfalz. Es ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Grabpflege nach § 5 Abs. 2 von dem Anfallberechtigten übernommen wird, sofern keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach den jeweils geltenden Vorschriften.
  2. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.
  3. Der Vorstand kann Frau Anke Förster mit ihrem Einverständnis zur Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenvorsitzende erweitert den Vorstand als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten und nimmt an seinen Beschlussfassungen teil. Sie kann als Mitglied des Vorstandes jederzeit zurücktreten; in diesem Falle behält sie auf Wunsch den Titel der Ehrenvorsitzenden und kann mit beratender Stimme an den Beschlussfassungen des Vorstandes teilnehmen.

Ludwigswinkel, den 18.01.2023